Sehr geehrter Lizenznehmer,
vielen Dank für den Kauf der ProCEEL-Software.
Dieser Teil enthält die Bedingungen und Beschränkungen in Bezug auf den Gebrauch der Ihnen gelieferten ProCEEL-Produkte und Dienstleistungen.
Dieses Dokument enthält:
1. die Lizenzbedingungen (Abschnitt I)
2. die Wartungsbedingungen (Abschnitt II)
3. die Consultingbedingungen (Abschnitt III)
4. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Abschnitt IV)
Als Bestandteil des Lizenzvertrags regeln die Lizenzbedingungen Ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf den Gebrauch der ProCEEL-Software (nachfolgend: „die Software“). Als Bestandteil des Wartungsvertrags regeln die Wartungsbedingungen Ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Softwarewartung und den Support. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzung, die Wartung und den Support der Software sowie für sämtliche sonstigen von Somnia Consultancy zur Verfügung gestellten Dienstleistungen.
Die Vereinbarungen und Bestimmungen in diesem Dokument gelten nicht für so genannte „kundenspezifische Anpassungen bzw. Sonderprogrammierungen“ oder angepasste Versionen der ProCEEL-Software. Für diese Versionen gelten die „Terms and conditions for your license, maintenance and support on International Customs Solutions“.
Wenn Sie nicht mit den Bedingungen oder Beschränkungen in einem der Verträge oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden sind, ist es Ihnen nicht gestattet die Software zu installieren oder installieren zu lassen, zu nutzen, darauf zuzugreifen oder zu öffnen. In diesem Fall muss die Softwareunbenutzt und originalverpackt an Somnia Consultancy zurückgesandt werden.
Bitte lesen Sie sorgfältig den/die beigefügte(n) Vertrag/Verträge und entsprechenden Lizenz- bzw. Wartungsbedingungen in Bezug auf die Software sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch, da sie vollumfänglich für die Ihnen gelieferte Software gelten sowie – soweit zutreffend – für die Wartung und/oder zur Verfügung gestellten Services.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Anwendung der ProCEEL-Produkte, für die Sie eine Lizenz erworben haben und vertrauen darauf, dass Sie den vollen Nutzen daraus ziehen können.
INHALT:
Abschnitt I : Lizenzbedingungen
Abschnitt II : Wartungsbedingungen
Abschnitt III : Consultingbedingungen
Abschnitt IV : Allgemeine Geschäftsbedingungen
ABSCHNITT I LIZENZBEDINGUNGEN
DER AUF DEM UNTERZEICHNETEN ANGEBOT GENANNTE LIZENZNEHMER UND DIE SOMNIA CONSULTANCY B.V. (NACHFOLGEND: „DIE LIZENZGEBERIN“), VEREINBAREN HIERMIT WAS FOLGT:
DEFINITIONEN
Artikel 1
Sofern sich aus diesen Lizenzbedingungen nichts anderes ergibt, haben die kursiv gedruckten Begriffe in den Lizenzbedingungen die in Artikel 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen definierte Bedeutung.
NUTZUNGSRECHT
Artikel 2
2.1 Mit vollständiger Bezahlung der nach dem Lizenzvertrag geschuldeten Lizenzgebühr gewährt die Lizenzgeberin dem Lizenznehmer das nicht exklusive Recht und die nicht exklusive Lizenz zur Nutzung der Software gemäß den Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen sowie zur einmaligen Installation der Software auf einem Server und zum Anlegen der maximal zugelassenen Anzahl von Zugriffsberechtigungen und/oder Datenbanken gemäß der Lizenzdatei mit Hilfe der Lizenzdatei. Die Lizenzdatei darf nur einmal verwendet werden.
2.2 Der Lizenznehmer wird die Software nur auf dem für die internen Geschäftsvorgänge verwendeten Computersystem des Lizenznehmers nutzen, unter Verwendung der von der Lizenzgeberin zur Verfügung gestellten Lizenzdatei und nur für die Anzahl der in der Lizenzdatei genannten Autorisierten Nutzer. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Nutzung durch oder im Namen irgendeiner anderen natürlichen Person oder juristischen Person zuzulassen, außer die Software enthält Funktionsweisen, die es Dritten ermöglichen sollen, via Internet darauf zuzugreifen.
2.3 Das Nutzungsrecht schließt auch das Recht zur Nutzung der zur Software gehörigen Dokumentation ein.
2.4 Der Lizenzvertrag und das Nutzungsrecht an der Software werden erst wirksam, wenn sowohl die Lizenzgeberin als auch der Lizenznehmer dem Angebot schriftlich oder mittels eines elektronischen Systems zugestimmt haben und der Lizenznehmer den geltenden Lizenzbedingungen und den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich oder mittels eines elektronischen Systems zugestimmt hat.
2.5 Die Software ist nur innerhalb des Unternehmens des Lizenznehmers auf einem Computersystem zu nutzen, welches den Systemvoraussetzungen entspricht.
2.6 Soweit sich aus Artikel 2.2 nichts anderes ergibt, ist es dem Lizenznehmer ausdrücklich nicht gestattet, die Software für oder von Dritten oder von mehr Nutzern als der in der Lizenzdatei angegebenen Maximalanzahl von autorisierten Nutzern gleichzeitig nutzen zu lassen oder die Nutzung zu gestatten.
2.7 Die Lizenzgebühr für die einzelnen Teile der Software, für die ein Nutzungsrecht gemäß den Lizenzbedingungen eingeräumt wurde, ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste. Die Lizenzgebühr ist fällig und zahlbar mit Vertragsschluss (wie in Artikel 2.4 definiert) oder zu einem späteren Zeitpunkt, wie zwischen der Lizenzgeberin und dem Lizenznehmer schriftlich vereinbart, und zwar unabhängig davon, ob der Lizenznehmer die Software nutzt oder nicht.
2.8 Die Lizenzgeberin kann eine jährliche Registrierung vom Lizenznehmer verlangen.
ÜBERTRAGBARKEIT
Artikel 3
3.1 Dem Lizenznehmer ist es, weder gegen Entgelt noch unentgeltlich, untersagt, das Recht und die Lizenz an der Nutzung der Software kraft Gesetzes oder durch Vereinbarung an Dritte zu übertragen, einschließlich aber nicht beschränkt auf im Wege einer Verschmelzung oder eines Wechsels der Bestimmungsverhältnisse oder die Software auszuleihen, zu verkaufen, zu verpfänden oder über sie zu verfügen.
3.2 Dem Lizenznehmer ist es untersagt, Dritten Unterlizenzen zu erteilen.
3.3 Dem Lizenznehmer ist es untersagt, die Kontrolle über oder die Nutzung der Software (einschließlich Hosting, Timesharing oder Outsourcing) an Dritte zu übergeben und/oder dies zu gestatten. Der Begriff „Dritte“ umfasst auch verbundene Gesellschaften.
3.4 Soweit der Lizenznehmer entgegen den Bestimmungen dieses Vertrages einem unbefugten Dritten die Nutzung der Software gemäß Artikel 3.1, Artikel 3.2 und Artikel 3.3 dieser Lizenzbedingungen einräumt, haftet der Lizenznehmer mit Beginn des Nutzungsrechts, für die Zahlung der Lizenzgebühr gemäß Artikel 2.7 dieser Lizenzbedingungen und/oder Wartungsgebühr sowohl für die eigene Nutzung durch den Lizenznehmer als auch für die unbefugte Nutzung durch Dritte, unbeschadet jedoch des Rechts der Lizenzgeberin, die Gebühr direkt von dem Dritten einzuholen. Das Recht der Lizenzgeberin zur Einziehung der Lizenz- und/oder Wartungsgebühren, wie vorstehend beschrieben, beeinträchtigt weder das sich aus der Verletzung der Bestimmungen in Artikel 3.1, Artikel 3.2 und/oder Artikel 3.3 dieses Vertrages resultierende Recht der Lizenzgeberin Schadensersatz vom Lizenznehmer zu verlangen noch das Recht zur Kündigung des Lizenzvertrages gemäß
Artikel 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.5 Der Lizenzvertrag kann nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der Lizenzgeberin übertragen werden. Handlungen, Verhaltensweisen oder Umstände jeglicher Art ändern nichts an dieser Bedingung. Wenn z. B. ein Dritter die Lizenz- und/oder Wartungsgebühren im Namen des Lizenznehmers zahlt oder den Support nutzt, führt dies in keinem Fall zu einer wirksamen Übertragung des Lizenzvertrags.
NUTZUNGSHINWEISE
Artikel 4
4.1 Der Lizenznehmer hat die Software in vorschriftsmäßiger Art und Weise zu verwenden unter genauer Einhaltung der Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen (einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) und der Dokumentation. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 4.2 und 4.3 dieser Lizenzbedingungen ist es dem Lizenznehmer untersagt, die Software, und/oder die Dokumentation ganz oder teilweise ohne die ausdrückliche vorherige, schriftliche Zustimmung der Lizenzgeberin zu kopieren, zu reproduzieren, zu übersetzen, zu modifizieren, zu zerlegen, zu dekompilieren, nachzumachen, zu ändern oder zu rekonstruieren sowie sie in sonstiger Art und Weise zu vervielfältigen oder zu bearbeiten.
4.2 Der Lizenznehmer ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69 c Nr.2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Lizenznehmer selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er der Lizenzgeberin zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Der Lizenznehmer ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn die Lizenzgeberin nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen. Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine Kopie der Software als Backup-Kopie und für Wiederherstellungszwecke anzufertigen. Der Lizenznehmer wird diese Kopie nur dazu verwenden, um das Original zu ersetzen, wenn es unbrauchbar geworden ist. Die Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
4.3 Der Lizenznehmer hat regelmäßig Backups von sämtlichen Dateien zu erstellen, die erzeugt, verwendet und/oder mit der Software angewendet werden.
4.4 Gemäß diesen Lizenzbedingungen hat der Lizenznehmer:
a) jederzeit sicherzustellen, dass die Software und die Dokumentation ausreichend gegen Missbrauch, Schäden (einschließlich Schäden resultierend aus versteckten Risiken wie z. B. Viren, Würmern, Trojanern, logic bombs etc.), Diebstahl oder Zerstörung durch eine Partei geschützt werden;
b) zu verhindern, dass Unbefugte die Software und/oder die Dokumentation kopieren, reproduzieren, übersetzen, modifizieren, zerlegen, dekompilieren, nachmachen, ändern oder rekonstruieren, dass Unbefugte Zugang zu der Software und/oder Dokumentation erhalten oder diese in sonstiger Art und Weise vervielfältigen und/oder bearbeiten;
c) der Lizenzgeberin sämtliche Informationen hinsichtlich unbefugter Kopien, Änderungen oder Verwendung der Software und/oder Dokumentation oder in Bezug auf sämtliche gemäß Artikel 4.4 und 4.1 verbotenen Handlungen umgehend weiterzugeben, von denen der Lizenznehmer Kenntnis erlangt;
d) sicherzustellen, dass die Anzahl der gleichzeitigen Nutzer der Software nicht die in der Lizenzdatei genannte zulässige Anzahl der Autorisierten Nutzer übersteigt.
4.5 Der Lizenznehmer ist für eine ordnungsgemäße Installation und Konfiguration der Software auf dem Computersystem des Lizenznehmers verantwortlich. Auf Anfrage des Lizenznehmers wird die Lizenzgeberin den Lizenznehmer bei der Installation und der Konfiguration der Software unterstützen und den Lizenznehmer sowie die Autorisierten Nutzer in der Anwendung und Bedienung der Software schulen (nachfolgend: „Konfiguration und Schulung“). Die Konfiguration und Schulung kann gemäß einer zwischen den Parteien noch separat abzuschließenden Vereinbarung in den Räumen der Lizenzgeberin oder in den Räumen des Lizenznehmers stattfinden. Der Lizenznehmer hat der Lizenzgeberin in diesem Fall eine Gebühr für die Konfiguration und Schulung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlen.
4.6 Soweit der Lizenznehmer keinen Wartungsvertrag abgeschlossen hat, ist die Lizenzgeberin in keinem Fall verpflichtet, Wartungsleistungen zu erbringen, soweit sich nichts anderes aus Artikel 5.1 dieser Lizenzbedingungen ergibt. Die Leistungen aufgrund Gewährleistung gemäß dieser Lizenzbedingungen werden davon unabhängig erbracht
Für einige Teile der Software ist eine Wartung unerlässlich. Der Lizenznehmer ist sich bewusst, dass ein kontinuierliches, einwandfreies Funktionieren der Software ohne eine Wartung nicht möglich ist, und dass Fehler und/oder Mängel ohne eine solche Wartung auftreten könnten. Soweit der Lizenznehmer keinen Wartungsvertrag hinsichtlich der Software abgeschlossen hat, übernimmt die Lizenzgeberin keinerlei Haftung für Schäden, die aus der Nutzung wartungsbedürftiger Software entstehen.
GEWÄHRLEISTUNG
Artikel 5
5.1 Der Lizenzinhaber erkennt an und bestätigt, dass die Software niemals perfekt oder zu 100 % fehlerfrei sein kann und dass die Lizenzgeberin möglicherweise nicht alle Mängel beheben kann. Die Lizenzgeberin erklärt, dass die, an den Lizenznehmer gelieferte Software im Wesentlichen gemäß den Bestimmungen der begleitenden Dokumentation funktionieren wird.
Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche bzw. Ansprüche wegen Schlechtleistung beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung, bzw. sofern die Installation von der Lizenzgeberin geschuldet ist, mit der Installation oder mit jedem anderen ausdrücklich zwischen der Lizenzgeberin und dem Lizenznehmer schriftlich vereinbarten Starttermin. Die Gewährleistungsfrist für erstmalig gelieferte Software verlängert sich nicht dadurch, dass der Lizenznehmer weitere Software bestellt oder geliefert bekommt.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software oder sonstige Leistungen der Lizenzgeberin unmittelbar nach Übergabe und, falls die Lizenzgeberin die Installation besorgt, nach der Installation zu untersuchen. Die bei der Untersuchung der Software erkennbaren Mängel hat der Lizenznehmer der Lizenzgeberin unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Falls der Lizenznehmer die Lizenzgeberin im Rahmen der Nacherfüllung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikel 5.1 darüber informiert hat, dass die Software nicht im Wesentlichen gemäß der begleitenden Dokumentation funktioniert, wird die Lizenzgeberin die in Artikel 4 und 5.1, lit. a. und b. der Wartungsbedingungen genannten Wartungsleistungen erbringen, auch wenn der Lizenznehmer keinen Wartungsvertrag abgeschlossen hat. Alternativ und nach Wahl der Lizenzgeberin wird dem Lizenznehmer eine neue Software überlassen.
Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Lizenznehmer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und /oder Schadensersatz zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Lizenznehmer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor.
5.2 Die Lizenzgeberin ist nicht verpflichtet, beschädigte oder verlorene Daten wiederherzustellen oder Wartungsleistungen gemäß Artikel 5.1 in Bezug auf Mängel und/oder Fehler zu erbringen, die nicht der Lizenzgeberin zugeschrieben werden können, einschließlich aber nicht beschränkt auf Mängel und Fehler infolge:
a) von Modifizierungen der Software jeglicher Art, die nicht von oder im Namen der Lizenzgeberin durchgeführt wurden;
b) der Verwendung der Software durch oder im Namen des Lizenznehmers in einer Art und Weise und in Verbindung mit sonstiger nicht in der begleitenden Dokumentation genannten Software oder Hardware oder in sonstiger gemäß diesem Vertrag nicht gestatteter Art und Weise;
c) der Verwendung eines alten Updates drei (3) Monate, nachdem die Lizenzgeberin ein neues, Fehler behebendes Software- Update oder -Upgrade herausgegeben hat;
d) der Verwendung eines alten Upgrades sechs (6) Monate, nachdem die Lizenzgeberin ein neues, Fehler behebendes Software-Upgrade herausgegeben hat;
e) vorsätzlicher falscher Anwendung der Software, ob durch den Lizenznehmer oder nicht;
f) von Mängeln, versteckten Risiken (wie
z. B. Viren, Würmer, Trojaner, logische Bomben etc.) oder Fehlern in Software, die nicht von der Lizenzgeberin stammen, Hardware, Kommunikationsmitteln, Peripheriegeräten oder sonstigen Geräten, die dem Lizenznehmer oder einem Dritten gehören sowie infolge des Versäumnisses des Lizenznehmers diese Geräte und/oder Software regelmäßig warten zu lassen;
g) von Dateneingabefehlern oder Fehlern in Bezug auf die von dem Lizenznehmer verwendeten Daten.
Soweit die Lizenzgeberin dennoch nach eigenem Ermessen entscheidet, diese Arbeiten auf Anfrage des Lizenznehmers durchzuführen, wird der Lizenznehmer der Lizenzgeberin eine Gebühr gemäß der jeweils gültigen Preisliste zahlen und zwar zusätzlich zu der Wartungsgebühr, die der Lizenznehmer gemäß einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Wartungsvertrag zu zahlen hat.
5.3 Falls mehr als drei (3) Monate seit Herausgabe eines Updates oder sechs (6) Monate seit einem Software-Upgrade vergangen sind, ist die Lizenzgeberin nicht zur Lieferung des vorhergehenden Updates oder Upgrades oder zur Verlängerung der darauf basierenden Lizenz verpflichtet, sondern kann ein neues Upgrade/Update liefern.
5.4 Der Lizenznehmer ist vollumfänglich dafür verantwortlich, dass die Daten, die von der Software von sämtlicher anderer, zum Austausch von Daten mit der Software verwendeter, Software und Hardware empfangen werden und von dieser zur Verfügung gestellt werden, richtig sind und auch richtig formatiert sind.
LIZENZNAME
Artikel 6
6.1 Der vom Lizenznehmer für die Lizenz angegebene Name muss mit dem vom Lizenznehmer verwendeten Firmennamen übereinstimmen, so wie er im Handelsregister der Handelskammer oder dem entsprechenden Handelsregister des jeweiligen Landes eingetragen ist, oder – soweit der Lizenznehmer nicht im Handelsregister eingetragen ist – dem für rechtliche Zwecke verwendeten Firmennamen des Lizenznehmers.
6.2 Die Lizenzgeberin behält sich das Recht vor, den vom Lizenznehmer genannten und von der Lizenzgeberin akzeptierten Namen unter Beachtung des Artikel 6.1 einseitig zu ändern.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Artikel 7
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lizenzgeberin bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Lizenzbedingungen und sind Inhalt dieses Vertrages.
ABSCHNITT II WARTUNGSBEDINGUNGEN
SOFERN DER LIZENZNEHMER EINEN WARTUNGSVERTRAG MIT DER LIZENZGEBERIN ABSCHLIESST, GELTEN DIE NACHFOLGENDEN BESTIMMUNGEN UND BEDINGUNGEN ZWISCHEN DER LIZENZGEBERIN UND DEM LIZENZNEHMER.
DEFINITIONEN UND ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
1.1 Sofern sich aus diesen Wartungsbedingungen nichts anderes ergibt, haben die kursiv gedruckten Begriffe in diesen Wartungsbedingungen die in Artikel 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen definierte Bedeutung.
1.2 Der Wartungsvertrag gestattet es dem Lizenznehmer, die von der Lizenzgeberin gemäß Artikel 3 dieser Wartungsbedingungen zur Verfügung gestellten Wartungsleistungen für die Laufzeit des Wartungsvertrages in Anspruch zu nehmen.
1.3 Soweit kein gültiger Lizenzvertrag zwischen der Lizenzgeberin und dem Lizenznehmer besteht, ist der Lizenznehmer nicht zur Inanspruchnahme der Wartungsleistungen gemäß diesen Wartungsbedingungen in Bezug auf die Software berechtigt.
1.4 Die Wartungsbedingungen umfassen sämtliche Software, für die die Lizenzgeberin dem Lizenznehmer eine gültige Lizenz eingeräumt hat. Die Bestimmungen dieser Wartungsbedingungen gelten nicht für so genannte „kundenspezifische Anpassungen bzw. Sonderprogrammierungen“ oder modifizierte Versionen der Software. Für diese Versionen gelten die ”Terms and conditions for your license, maintenance and support on International Customs Solutions“ .
1.5 Die Lizenzgeberin ist berechtigt, zur Erfüllung der gegenüber dem Lizenznehmer zu erbringenden Leistungen oder Teilleistungen nach freiem Ermessen Dritte als Unterauftragnehmer zu beauftragen.
1.6 Die Bestimmungen des Lizenzvertrages gelten für die Nutzung von und den Umgang mit sämtlicher Software (einschließlich Updates und Upgrades, die gemäß diesen Wartungsbedingungen geliefert werden), Dokumentationen und sonstigen an den Lizenznehmer durch die Lizenzgeberin gemäß diesen Wartungsbedingungen gelieferten Materialien.
WARTUNGSGEBÜHREN
Artikel 2
2.1 Gemäß diesen Wartungsbedingungen hat der Lizenznehmer der Lizenzgeberin eine jährliche Wartungsgebühr zu zahlen. Die Wartungsgebühr errechnet sich auf Grundlage der Software, der Anzahl der Autorisierten Nutzer und der Preisliste. Der Lizenznehmer hat die Wartungsgebühr jährlich im Voraus zu zahlen. Soweit möglich wird die Wartungsgebühr jeweils einen (1) Monat vor dem gültigen Verlängerungsdatum in Rechnung gestellt und ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum in Euro zu leisten. Die Lizenzgeberin ist berechtigt, ihre Verpflichtungen in angemessenem Umfang gemäß diesen Wartungsbedingungen bis zur vollständigen Zahlung aller fälligen und geschuldeten Wartungsgebühren auszusetzen. Die Wartungsgebühr ist zu bezahlen unabhängig davon, ob der Lizenznehmer die Software benutzt oder den Support oder die Wartungsleistungen in Anspruch nimmt.
2.2 Die Lizenzgeberin ist bei jeweiliger Verlängerung des Wartungsvertrages (Artikel 7.2) zu einer Anpassung der Wartungsgebühr für die Zukunft berechtigt. Die jeweilige Preisänderung wird dem Lizenzinhaber spätestens vier (4) Monate vor dem Verlängerungsdatum über das Kundenportal oder auf anderem Wege mitgeteilt. Soweit der Lizenznehmer daraufhin den Wartungsvertrag nicht entsprechend Artikel 7.2 kündigt, erklärt er damit ausdrücklich seine Zustimmung zur mitgeteilten Preisänderung in Bezug auf die Wartungsleistungen gemäß Artikel 3.1. Die Lizenzgeberin verpflichtet sich, den Lizenznehmer bei der Mitteilung über die Preisänderung über die Frist zur Kündigung und die Folgen der Nichtkündigung hinzuweisen. Die Preisänderung tritt dann am Verlängerungsdatum in Kraft.
2.3 Unbeschadet der Möglichkeit zur Preiserhöhung gem Artikel 2.2 bei Verlängerung des Wartungsvertrages, kann die Lizenzgeberin während der Laufzeit des Wartungsvertrages jeweils einmal im Kalenderjahr eine Preiserhöhung auf Grundlage der allgemeinen Preisentwicklung gem. Verbraucherpreisindex des statistischen Bundesamtes vornehmen.
WARTUNGSLEISTUNGEN ALLGEMEIN
Artikel 3
3.1 Für Zwecke dieses Vertrages umfasst der Begriff ‚Wartungsleistungen‘ (I) den Support gemäß Artikel 4 und (II) die Wartung gemäß Artikel 5, vorbehaltlich der in Artikel 6 genannten Ausnahmen.
3.2 Sämtliche Wartungsleistungen sind an einem Werktag zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr zu erbringen. Längere Geschäftszeiten können vereinbart werden.
SUPPORT
Artikel 4
4.1 ‚Support-(Leistungen)‘ umfassen die Bereitstellung von telefonischem, schriftlichem und/oder elektronischem Beratungssupport in Bezug auf die Nutzung und Funktionsweise der Software
4.2 Wenn der Lizenznehmer oder ein Angestellter des Lizenznehmers Support anfragt, muss sich das Computersystem, auf dem die Software installiert ist, in der unmittelbaren Nähe des Lizenznehmers oder des Angestellten des Lizenznehmers befinden und ständig verfügbar sein. Weiterhin muss der Lizenznehmer über eine betriebsbereite Internetverbindung zur Lizenzgeberin verfügen. Der Support kann nur zur Verfügung gestellt werden, wenn der Lizenznehmer oder der Angestellte des Lizenznehmers der Lizenzgeberin die richtige Lizenznummer und den richtigen Lizenznamen nennt.
4.3 Ausschließlich der Lizenznehmer und seine Angestellten können Support verlangen.
WARTUNG
Artikel 5
5.1 Die Wartung beinhaltet:
a) das Feststellen und die Behebung sämtlicher Mängel in der Software nach besten Kräften der Lizenzgeberin, die der Lizenznehmer der Lizenzgeberin gemäß Artikel 5.5 gemeldet hat. Soweit ein Mangel festgestellt wird, hat der Lizenznehmer die Lizenzgeberin unverzüglich zu informieren und der Lizenzgeberin sämtliche Informationen bezüglich der Systemumgebung sowie sämtliche sonstigen relevanten Informationen in Bezug auf den Mangel zur Verfügung zu stellen, damit die Lizenzgeberin in der Lage ist, den Mangel einzugrenzen, nachzuvollziehen und zu beheben;
b) die Bereitstellung von Software-Updates und/oder -Upgrades nach eigenem Ermessen der Lizenzgeberin. Updates und/oder Upgrades werden, soweit möglich über das Kundenportal zur Verfügung gestellt. Die Lizenzgeberin kann in einem Update oder -Upgrade die Funktionalität der vorherigen Software-Updates und/oder Upgrades ohne Änderung kopieren, garantiert aber nicht, dass jedes neue Update und/oder Upgrade die gleiche Funktionalität wie die vorherigen Software- Updates und/oder –Upgrades hat.
5.2 Aufgrund erhöhter Funktionalität oder erweiterter Voraussetzungen der Software- Updates oder –Upgrades kann es notwendig werden, dass der Lizenznehmer seine IT- Systeme an die von der Lizenzgeberin vorgegebenen Systemvoraussetzungen anpasst. Soweit die Systemerfordernisse sich im Vergleich zu den Erfordernissen bei Vertragsschluss so wesentlich ändern, dass eine Anpassung an diese dem Lizenznehmer nicht ohne weiteres zumutbar ist, kann der Lizenznehmer den Wartungsvertrag kündigen. Falls der Lizenznehmer ohne zu kündigen die Systemerfordernisse nicht erfüllt und trotzdem das Software-Update oder –Upgrade installiert, haftet die Lizenzgeberin in keinster Weise für etwaige daraus folgende Verluste oder Schäden. Falls der Lizenznehmer die von der Lizenzgeberin vorgegebenen Systemerfordernisse nicht erfüllt und weiterhin das vorangegangene Software-Update oder – Upgrade verwendet, gelten die Bestimmungen in Artikel 5.4 c) und d) entsprechend.
5.3 Wartungsleistungen sind, soweit möglich, online zu erbringen. Der Lizenznehmer hat für eine Datenleitung zwischen seinem Computersystem und der Lizenzgeberin zu sorgen. Die Lizenzgeberin behält sich das Recht vor, die Wartungsleistungen auszusetzen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Datenverbindung nicht die von der Lizenzgeberin vorgegebenen notwendigen technischen und sicherheitsrelevanten Voraussetzungen erfüllt.
5.4 Die Lizenzgeberin ist nicht verpflichtet, Wartungsleistungen zu erbringen, einschließlich Wartungsleistungen in Bezug auf Fehler und/oder Mängel, die entstanden sind aus:
a) Modifizierungen der Software jeglicher Art, die nicht von oder im Namen der Lizenzgeberin durchgeführt wurden;
b) der Verwendung der Software durch oder im Namen des Lizenznehmers in einer Art und Weise oder in Verbindung mit sonstiger nicht in der begleitenden Dokumentation genannten Software oder Hardware oder in sonstiger gemäß diesem Vertrag und/oder dem Lizenzvertrag nicht gestatteter Art und Weise;
c) der Verwendung eines alten Updates drei (3) Monate nachdem die Lizenzgeberin ein neues Software-Update herausgegeben hat;
d) der Verwendung eines alten Upgrades sechs (6) Monate nachdem die Lizenzgeberin ein neues Software-Upgrade herausgegeben hat;
e) vorsätzlicher falscher Anwendung der Software, ob durch den Lizenznehmer oder nicht;
f) Mängeln, versteckten Risiken (wie z. B. Viren, Würmer, Trojaner, logische Bomben etc.) oder Fehlern in Software, die nicht von der Lizenzgeberin stammen, Hardware, Kommunikationsmitteln, Peripheriegeräten oder sonstigen Geräten, die dem Lizenznehmer oder einem Dritten gehören sowie dem Versäumnis des Lizenznehmers diese Geräte und/oder Software regelmäßig warten zu lassen;
g) Dateneingabefehlern oder Fehlern in Bezug auf die von dem Lizenznehmer verwendeten Daten.
Soweit die Lizenzgeberin dennoch nach eigenem Ermessen entscheidet, diese Arbeiten auf Anfrage des Lizenznehmers durchzuführen, hat der Lizenznehmer der Lizenzgeberin eine Gebühr gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu zahlen und zwar zusätzlich zu der Wartungsgebühr die nach diesen Wartungsbedingungen geschuldet ist.
5.5 Die Lizenzgeberin wird dem Lizenznehmer innerhalb von drei (3) Werktagen nachdem der Lizenznehmer einen Mangel über das Kundenportal gemeldet hat – und zwar so detailliert wie nötig, damit die Lizenzgeberin den Mangel nachvollziehen kann – eine erste Antwort in Bezug auf den Mangel geben. Diese Antwort kann in einer vorläufigen Analyse oder, soweit verfügbar, in der Bereitstellung einer bekannten provisorischen Lösung (Work- Around) bestehen.
5.6 Die Lizenzgeberin wird nach besten Kräften versuchen, die vom Lizenznehmer gemäß Artikel 5.5 gemeldeten Mängel zu beheben. Die Lizenzgeberin behält sich das Recht vor, Prioritäten bei der Behebung der Mängel basierend auf der Ernsthaftigkeit und den Folgen der Mängel für den gesamten Datenbestand zu setzen. Abhängig von der Ernsthaftigkeit des Mangels, ist die Lizenzgeberin nach eigenem Ermessen berechtigt, den gemeldeten Mangel dadurch zu beheben, dass sie eine Reparaturalternative oder einen Work-Around anbietet.
5.7 Der Lizenznehmer wird der Lizenzgeberin auf ihre Anforderung jede Hilfe bei der Ermittlung des Mangels zukommen lassen, auch durch eine Einstellung der Nutzung der betroffenen Software, um der Lizenzgeberin die Analyse und Behebung des Mangels zu ermöglichen. Falls der Lizenznehmer der Lizenzgeberin diese Hilfe nicht zukommen lässt, ist die Lizenzgeberin nicht verpflichtet, den Mangel weiter zu untersuchen oder zu beheben.
AUSNAHMEN
Artikel 6
Die Wartungsleistungen gemäß dem Wartungsvertrag beinhalten nicht:
a) die Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Systemkonfigurationen, Hardware und Netzwerke;
b) strukturelle Arbeiten wie z. B. das Definieren des Layouts, Auswertungen, Jahresberichte, das Layout der Buchhaltungstabellen, buchhalterische Angelegenheiten, Importdefinitionen und Verbindungen zur Software Dritter ausserhalb der Schnittstellenverantwortung der Lizenzgeberin;
c) den Support vor Ort;
d) die Erweiterung der Funktionalität der Software auf Anfrage des Lizenznehmers;
e) die Konvertierung von Dateien;
f) die Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf externe Datenbanken von anderen Herstellern als der Lizenzgeberin;
g) die Installation, Konfiguration, Schulungen oder sonstige Leistungen, die nicht ausdrücklich in diesem Vertrag genannt sind;
h) die Wartung von oder den Support für von der Lizenzgeberin stammende Software die nicht zur gelieferten Software gehört oder für (Operating-) Software anderer Hersteller;
i) die Wartung von oder den Support für Hardware;
j) die Reparatur von defekten Dateien, deren Ursache nicht in der Software der Lizenzgeberin liegt;
k) die Ausgabe anderer Produkte als die Software, die von oder im Namen der Lizenzgeberin auf den Markt gebracht werden;
l) Wiederherstellung beschädigter oder verlorener Daten.
Die Lizenzgeberin ist nicht verpflichtet, Leistungen in Bezug auf die unter a) bis l) genannten Sachverhalte zu erbringen. Soweit die Lizenzgeberin dennoch nach eigenem Ermessen entscheidet, diese Arbeiten auf Anfrage des Lizenznehmers durchzuführen, wird der Lizenznehmer der Lizenzgeberin eine Gebühr gemäß der jeweils gültigen Preisliste zahlen und zwar zusätzlich zu der Wartungsgebühr.
BEGINN, LAUFZEIT UND BEENDIGUNG DES WARTUNGSVERTRAGES
Artikel 7
7.1 Soweit ein Wartungsvertrag abgeschlossen wird, tritt dieser in Bezug auf die Software am gleichen Tag wie der Lizenzvertrag in Kraft. Sollte der Lizenznehmer erst nach Inkrafttreten des Lizenzvertrages einen Wartungsvertrag abschließen oder nach Beendigung eines Wartungsvertrags erst später wieder einen Wartungsvertrag abschließen, ist die Lizenzgeberin berechtigt, vom Lizenznehmer eine Aufwandspauschale in angemessener Höhe für den durch die bislang nicht erfolgte Wartung entstanden zusätzlichen angemessenen Mehraufwand zu verlangen.
7.2 Der Wartungsvertrag wird für die Dauer eines (1) Jahres geschlossen. Die Laufzeit verlängert sich stillschweigend um ein (1) weiteres Jahr, wenn nicht eine Partei der jeweils anderen Partei schriftlich innerhalb von drei (3) Monaten vor dem Verlängerungsdatum mitteilt, dass sie den Vertrag kündigen möchte. Soweit der Lizenznehmer den Vertrag beenden möchte, ist die schriftliche Kündigung an die Lizenzgeberin zu senden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
7.3 Die Laufzeit des Wartungsvertrages ändert sich nicht infolge weiterer Bestellungen des Lizenznehmers zusätzlich zur Software im Rahmen des gleichen Lizenzvertrages. Diese weiteren Bestellungen unterfallen dem laufenden Wartungsvertrag. Die Wartungsgebühr für die Wartungsleistungen für die weiteren Bestellungen wird anteilsmäßig im laufenden Jahr berechnet, d. h. von dem Zeitpunkt an, zu dem die weiteren Bestellungen dem Wartungsvertrag unterfallen bis zum ersten darauffolgenden Verlängerungsdatum. Von dem ersten darauffolgenden Verlängerungsdatum an, wird die Wartungsgebühr für den Gesamtwert der Software in Rechnung gestellt.
7.4 Im Falle der Beendigung des Lizenzvertrages, erlischt die Verpflichtung der Lizenzgeberin zur Bereitstellung von Wartungsleistungen gemäß diesem Vertrag in Bezug auf die Software, für die keine Lizenz (mehr) besteht, und zwar automatisch zum Zeitpunkt der Beendigung der Lizenz. Diese Beendigung führt nicht zu einer Erstattung der Wartungsgebühr, soweit die Lizenzgeberin den Lizenzvertrag berechtigterweise kündigt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
7.5 Die Beendigung des Wartungsvertrages in Bezug auf Teile der Software führt dazu, dass das Nutzungsrecht für die Module erlischt, für welche die Wartung gekündigt wurde.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Artikel 8
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lizenzgeberin bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Wartungsbedingungen und sind Inhalt dieses Vertrages.
ABSCHNITT III: CONSULTING BEDINGUNGEN
DIE FOLGENDEN BEDINGUNGEN GELTEN ZWISCHEN DEM LIZENZGEBER UND DEM LIZENZNEHMER BEI ABSCHLUSS EINES CONSULTINGSVERTRAGS ZWISCHEN LIZENZGEBER UND LIZENZNEHMER
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
1.1 Wenn in diesen Consultingbedingungen nicht anders festgelegt, werden die in diesen Consultingbedingungen großgeschriebenen Begriffe in der Bedeutung im Sinne von Artikel 1 der Consultingbedingungen verwendet.
1.2 Für die folgenden Begriffe gelten in diesen Consultingbedingungen die folgenden Definitionen:
• a) “Consultingauftrag(sbestätigung)”:das schriftliche oder elektronische Dokument, das die Vereinbarungen zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer enthält, aufgrund dessen der Consultingvertrag zustande kommt. Diese Vereinbarungen können auch in einem Angebot niedergelegt werden.
• b) “Vorgehensplan”:das schriftliche oder elektronische Dokument, das unter anderem die Beschreibung des Ziels der Consultingstätigkeiten, eine Beschreibung der vom Lizenzgeber zu leistenden Consultingdienstleistungen sowie eine Planung enthält.
CONSULTINGHONORAR
Artikel 2
• 2.1 Der Lizenznehmer schuldet dem Lizenzgeber kraft des geschlossenen Consultingvertrags den zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber im Angebot bzw. der Consultingauftragsbestätigung vereinbarten Preis bzw. die dort genannten Tarife. Der Lizenzgeber behält sich im Falle von zusätzlich zu erbringenden Arbeiten oder im Falle von zusätzlich anfallenden Kosten das Recht vor, andere, zusätzliche Honorare in Rechnung zu stellen.
• Alle Preise und Tarife verstehen sich zzgl. MwSt. und ohne Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten.
• Die Fakturierung erfolgt nach Arbeitsaufwand pro volle Stunde. Consultingtätigkeiten vor Ort werden für mindestens vier (4) Stunden pro Besuch pro Berater fakturiert. Der Stundentarif erhöht sich an Werktagen Montag bis einschließlich Freitag nach 18.00 Uhr auf jeweils 150 % des normalen Tarifs, am Wochenende, also Samstag und Sonntag, und an Feiertagen auf 200 % des normalen Tarifs, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart.
CONSULTINGTÄTIGKEITEN
Artikel 3
3.1 Der Lizenznehmer hat Anspruch auf die vom Lizenzgeber zu verrichtenden Consultingtätigkeiten in der Form und in dem Umfang, wie in der Consultingauftragsbestätigung bzw. dem von beiden Parteien unterzeichneten Vorgehensplan niedergelegt.
3.2 Die vom Lizenzgeber für den Lizenznehmer zu leistenden Consultingtätigkeiten können sich unter anderem auf die Implementierung und/oder Installation und/oder Einrichtung und/oder Schulung bei der Verwendung der Software bzw. der kundenspezifischen Programme des Lizenznehmers beziehen und werden jeweils nur halb- oder ganztätig, d.h. in jeweils 4 oder 8 Stunden, erbracht. Je nach Tätigkeit können die Consultingtätigkeiten ganz im Ermessen des Lizenzgebers per Fernzugriff oder vor Ort beim Lizenznehmer verrichtet werden.
3.3 Alle Urheberrechte, Patentrechte und andere Rechte geistigen und industriellen Eigentums sowie alle ähnlichen Schutzrechte zum Schutz von Informationen in Bezug auf Materialien, “Tools”, Berichte und Dokumentation, die aus den Consultingtätigkeiten abgeleitet oder durch sie entstanden sind, sind das ausschließliche Eigentum des Lizenzgebers. Keine der im Consultingvertrag oder in den Consultingbedingungen enthaltenen Bestimmungen ist so auszulegen, dass sie zu einer vollständigen oder Teilübertragung dieser Rechte an den Lizenznehmer führt, noch wird eine solche Übertragung bezweckt oder beabsichtigt oder kann in diesem Sinne aufgefasst werden. Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer das nicht-exklusive Recht und die nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung dieser Materialien, Tools, Berichte und Dokumentation für die Dauer des Lizenzvertrags. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, dieses Recht – sei es gegen eine Vergütung oder kostenfrei – Dritten durch rechtsgestaltenden Gesetzesakt oder durch Rechtsgeschäft zu übertragen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf den Fall einer Fusion oder einer Änderung der Eigentumsverhältnisse, noch darf er die aus diesen Consultingtätigkeiten abgeleiteten oder aus ihnen erworbenen Materialien, Tools, Berichte und die Dokumentation vermieten, unterlizensieren, verkaufen, veräußern oder verpfänden.
CONSULTINGAUFTRAG(SBESTÄTIGUNG)
Artikel 4
4.1 Beabsichtigt der Lizenznehmer die Abnahme von Consultingtätigkeiten, die (noch) nicht in einem Angebot vereinbart wurden, hat sich der Lizenznehmer dazu mindestens 1 Werktag vor dem vom Lizenznehmer gewünschten Anfangsdatum mit dem Lizenzgeber in Verbindung zu setzen, der die abzunehmenden Consultingtätigkeiten anschließend möglichst unter Berücksichtigung der vom Lizenznehmer gewünschten Zeitplanung einplanen wird. Eine Garantie für die vom Lizenznehmer gewünschte Zeitplanung kann vom Lizenzgeber nicht gewährt werden.
Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer eine Bestätigung für die vom Lizenznehmer gewünschten Consultingtätigkeiten zukommen lassen. Die Consultingtätigkeiten werden ausschließlich nach Eingang einer vom Lizenznehmer zum Zeichen seiner Genehmigung unterzeichneten Consultingauftragsbestätigung verrichtet.
4.2 Nach Vereinbarung eines Angebots zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer wird der Lizenzgeber, unter Einbeziehung des Lizenznehmers, einen Vorgehensplan erstellen. Die Consultingtätigkeiten werden ausschließlich nach Eingang eines vom Lizenznehmer zum Zeichen seiner Genehmigung unterzeichneten Vorgehensplans verrichtet.
4.3 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, der Lizenznehmer kann die gewünschten Consultingtätigkeiten bis zu fünf (5) Werktage vor dem in der Consultingauftragsbestätigung oder dem Vorgehensplan festgelegten (Anfangs)datum stornieren bzw. den Lizenzgeber um die Festlegung eines neuen (Anfangs)termins bitten. Dieser neue (Anfangs)termin wird nicht vor dem ursprünglichen (Anfangs)termin liegen. Ein neuer (Anfangs)termin wird in Form einer vom Lizenznehmer zum Zeichen seiner Genehmigung zu unterzeichnenden Consultingauftragsbestätigung bzw. eines geänderten Vorgehensplans festgelegt. Hält der Lizenznehmer die oben genannte Frist von fünf (5) Werktagen nicht ein, ist der Lizenzgeber berechtigt, dem Lizenznehmer die dann nicht abgenommenen Consultingtätigkeiten in Rechnung zu stellen.
Sind dem Lizenzgeber vor der Stornierung der Consultingtätigkeiten (unabhängig vom Stornierungsdatum) bereits Reisekosten entstanden, ist der Lizenzgeber berechtigt, dem Lizenznehmer diese Kosten in Rechnung zu stellen.
4.4 Der Lizenzgeber wird sich nach besten Kräften bemühen, die in der Consultingauftragsbestätigung bzw. dem Vorgehensplan vereinbarten Consultingtätigkeiten im Rahmen der dafür vereinbarten Fristen zu erbringen. Alle vom Lizenzgeber genannten (Liefer)fristen wurden nach bestem Wissen und Gewissen anhand der Angaben festgelegt, die dem Lizenzgeber bei der Annahme des Consultingauftrags bzw. Vorgehensplans bekannt waren. Die einfache Überschreitung einer genannten (Liefer)frist gilt nicht als Verzug des Lizenzgebers.
4.5 Die Artikel 9 und 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden entsprechende Anwendung.
VERPFLICHTUNGEN DES LIZENZGEBERS
Artikel 5
5.1 Der Lizenzgeber wird sich nach besten Kräften um die angemessene und sorgfältige Verrichtung der Consultingtätigkeiten bemühen, soweit erforderlich im Einklang mit den mit dem Lizenznehmer schriftlich festgelegten Vereinbarungen und Verfahren.
5.2 Falls im Consultingauftrag oder Vorgehensplan die Durchführung der Consultingtätigkeiten in mehreren Phasen vereinbart wurde, ist der Lizenzgeber berechtigt, den Beginn der Dienstleistungen, welche einen Teil der nachfolgenden Phase darstellen, bis zur schriftlichen Genehmigung der Ergebnisse der vorangegangenen Phase durch den Lizenznehmer aufzuschieben.
DURCHFÜHRUNG DER CONSULTINGTÄTIGKEITEN
Artikel 6
6.1 Die Consultingtätigkeiten werden an Werktagen Montag bis einschließlich Freitag während der üblichen Geschäftszeiten und mit einer Mittagspause von dreißig (30) Minuten verrichtet.
6.2 Jeder Tag bzw. der letzte Tag bei aufeinanderfolgenden Consultingtagen wird mit der Erstellung eines Besuchsberichts durch den Berater abgeschlossen. Dieser Bericht ist vom Lizenznehmer zu unterzeichnen und vom Lizenzgeber über das Kunden Portal oder auf andere geeignete Weise dem Lizenznehmer zur Verfügung zu stellen. Sollte der Lizenznehmer sich nicht mit dem Inhalt des Besuchsberichts einverstanden erklären, wird der Lizenznehmer den Berater, den Projektmanager oder den Consultingmanager davon innerhalb von 14 Tagen nach zur Verfügung Stellung des Besuchsberichts im Kunden Portal oder Zurverfügungstellung auf andere geeignete Weise schriftlich in Kenntnis setzen. Sollte eine solche Mitteilung nicht innerhalb der genannten Frist eingegangen sein, gilt der Inhalt des Besuchsberichts als vom Lizenznehmer als vollständig und korrekt genehmigt.
MEHRARBEIT
Artikel 7
7.1 Nur wenn ausdrücklich im Consultingauftrag oder im Vorgehensplan vereinbart ist der Lizenzgeber dazu verpflichtet, sich bei der Durchführung der Consultingtätigkeiten an rechtzeitig und angemessen erteilte Anweisungen des Lizenznehmers zu halten. Der Lizenzgeber ist nicht zur Einhaltung von Anweisungen verpflichtet, die den Inhalt der im Consultingauftrag oder Vorgehensplan beschriebenen Consultingtätigkeiten ändern. Sofern solche Anweisungen dennoch befolgt werden, sind diese Tätigkeiten als Mehrarbeit gemäß Artikel 7.2 zu vergüten.
7.2 Falls die vom Lizenznehmer gewünschten Consultingtätigkeiten die in der Consultingauftragsbestätigung und/oder im Vorgehensplan und/oder im letztaktuellsten Angebot bei Fehlen einer entsprechenden Consultingsauftragsbestätigung und/oder eines entsprechenden Vorgehensplans vom Lizenzgeber nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommene Schätzung des Stundenaufwands für die Durchführung dieser Tätigkeiten überschreiten, können die Consultingtätigkeiten für den Lizenznehmer aufgrund der beim Lizenzgeber üblichen Tarife verrichtet werden. Dazu werden der Lizenzgeber und der Lizenznehmer eine gesonderte Consultingauftragsbestätigung bzw. einen gesonderten Vorgehensplan festlegen.
VERPFLICHTUNGEN DES LIZENZNEHMERS
Artikel 8
8.1 Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber stets rechtzeitig alle zu einer ordentlichen Durchführung der Consultingtätigkeiten nützlichen und notwendigen Daten oder Auskünfte verschaffen und jegliche Mitwirkung leisten.
8.2 Der Lizenznehmer ist für die Nutzung und die Anwendung aller Geräte, Software und der vom Lizenzgeber zu erbringenden Dienstleistungen sowie für Kontroll- und Sicherungsverfahren und eine adäquate Systemverwaltung in seinem Unternehmen verantwortlich.
8.3 Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, dass das Computersystem die Systemanforderungen erfüllt. Sollte sich zu Beginn der Consultingtätigkeiten herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, dann ist der Lizenzgeber zur Fakturierung der Consultingtage berechtigt, an denen keine Tätigkeiten erbracht werden konnten, weil das Computersystem des Lizenznehmers den Systemanforderungen nicht genügte, oder (nach Ermessen des Lizenzgebers) zur Weiterberechnung der Kosten, die dem Lizenzgeber entstanden sind, um das Computersystem an die Systemanforderungen anzupassen.
8.4 Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber von Ansprüchen Dritter freistellen, einschließlich von Mitarbeitern des Lizenznehmers, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Consultingauftrags oder Vorgehensplans Schaden infolge von Handlungen oder Unterlassungen des Lizenznehmers oder aufgrund unsicherer Situationen im Unternehmen des Lizenznehmers erleiden.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 9
Die Allgemeinen Bestimmungen sind integraler Bestandteil des vorliegenden Consultingvertrags und gelten als vollständig in diesen Vertrag eingefügt worden zu sein.
ABSCHNITT IV: ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Somnia Consultancy B.V.
DEFINITIONEN
Artikel 1
Folgende Definitionen gelten für die nachfolgenden Begriffe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Verträge:
a) ‚verbundene Gesellschaft‘: eine Konzerngesellschaft des Lizenznehmers im Sinne von §§15 ff. des deutschen Aktiengesetzes sowie jede andere Kapital- oder Personengesellschaft, an der der Lizenznehmer auf gesetzlicher, vertraglicher oder anderer Grundlage eine beherrschende Beteiligung hält;
b) ‚Vertrag bzw. Verträge‘: einzelne oder mehrere Verträge, die zwischen den Parteien geschlossen worden sind, z.B. Lizenzverträge, Wartungsverträge oder gegebenenfalls andere Dienstleistungsverträge.
c) ‚vertrauliche Informationen‘: die vertraulichen Informationen des Lizenznehmers oder der Lizenzgeberin, einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, Informationen, die alternativ (a) schriftlich als ‘vertraulich’ bezeichnet werden, (b) nicht allgemein bekannt sind, (c) von der Partei, auf die sich die Informationen beziehen bzw. von der die Informationen stammen, nicht zugänglich gemacht wurden, und/oder (d) von der jeweils anderen Partei bei vernünftiger Betrachtung als vertraulich vorausgesetzt werden müssen;
d) ‚beherrschender Einfluss‘: die Möglichkeit der Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftstätigkeiten einer juristischen Person auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage;
e) ‚Kundenportal‘: der von der Lizenzgeberin angegebene geschützte Teil des Internet- Auftritts, zu dem Autorisierte Nutzer über einen von der Lizenzgeberin ausgegebenen Benutzer- Code Zugang erhalten;
f) ‚Mangel‘: alle erheblichen Fehler in der Software, die es verhindern, dass die Software im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der begleitenden Dokumentation funktioniert. Das Fehlen einer bestimmten Funktionalität in einem neuen Software-Upgrade bzw. -Update, die in einem vorangegangenen Upgrade und/oder Update vorhanden war, gilt nicht als Mangel;
g) ‚Dokumentation‘: die zur Software gehörige schriftliche und/oder elektronische Dokumentation in englischer oder ausnahmsweise in der jeweiligen Landessprache;
h) ‚Angestellte‘: eine von der Lizenzgeberin oder dem Lizenznehmer beschäftigte natürliche Person oder eine natürliche Person, die zur Durchführung von Arbeitstätigkeiten für die Lizenzgeberin oder den Lizenznehmer bzw. unter deren Verantwortung befugt ist;
i) ‚Lizenzvertrag‘: der Vertrag zwischen der Lizenzgeberin und dem Lizenznehmer, in dem die Rechte und Pflichten bezüglich der von der Lizenzgeberin in Zusammenhang mit der Software eingeräumten Lizenz festgehalten sind, sowie die Lizenzbedingungen wie im Einzelnen in Abschnitt I beschrieben;
j) ‚Lizenznehmer‘: die natürliche oder juristische Person, die mit der Lizenzgeberin einen Vertrag geschlossen hat;
k) ‚Lizenzdatei: die dem Lizenznehmer von der Lizenzgeberin überlassene Datei, die zur Installation von Benutzerverwaltungen und/oder Datenbanken und von Software an den Arbeitsplätzen entsprechend der Anzahl der Autorisierten Nutzer/User verwendet werden kann;
l) ‚Lizenzgeberin‘: die Somnia Consultancy B.V.;
m) ‚Wartungsvertrag‘: der Vertrag zwischen der Lizenzgeberin und dem Lizenznehmer, in dem die Rechte und Pflichten bezüglich der von der Lizenzgeberin in Zusammenhang mit der Software erbrachten Wartung festgehalten sind sowie die Wartungsbedingungen wie im Einzelnen in Kapitel II beschrieben;
n) ‚ Autorisierte Nutzer/User‘: sind die Nutzer denen im Rahmen und gemäß der Lizenz ein Benutzer-Code zugewiesen wird, mit dem der Zugang zur Software (ungeachtet dessen, ob die Software tatsächlich an diesem Arbeitsplatz verwendet wird) bzw. zum Kundenportal ermöglicht wird;
o) ‚Preisliste‘: die jeweils gültige offizielle (internationale) Preisliste der Lizenzgeberin;
p) ‚Angebot‘: das schriftliche oder elektronische Dokument, das das kaufmännische Angebot der Lizenzgeberin an den Lizenznehmer für den Abschluss eines Vertrags enthält;
q) ‚Verlängerungsdatum‘: das Datum, zu dem der Wartungsvertrag gemäß den Bestimmungen im maßgeblichen Vertrag verlängert wird;
r) ‚Software‘: die regulär ausführbare Software der Lizenzgeberin, die dem Lizenznehmer von der Lizenzgeberin übergeben wird oder die dem Lizenznehmer über das Kundenportal gemäß dem Lizenzvertrag zur Verfügung gestellt wird, sowie alle Updates und Upgrades, die die Lizenzgeberin dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellt hat. ‚Software‘ bezieht sich nicht auf Software Dritter, die ebenfalls geliefert wird;
s) ‚Tochtergesellschaft‘: eine juristische Person, bei der die Lizenzgeberin oder eine bzw. mehrere ihrer Tochtergesellschaften entweder durch Vereinbarung mit anderen Stimmberechtigten oder auf andere Weise, allein oder gemeinsam, mehr als die Hälfte der Stimmrechte in der Hauptversammlung ausüben und damit die Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaft bestimmen kann;
t) ‚Systemvoraussetzungen‘: die Mindestvoraussetzungen für das Computersystem des Lizenznehmers im Hinblick auf die Hardware und die Software Dritter, wie jeweils von der Lizenzgeberin vorgeschrieben;
u) ‚Update‘ (Wartungsversion): eine Version der oder ein Patch zur Software, in der eine geringfügige Anpassung oder die Behebung eines Mangels oder eine Verbesserung erfolg
v) ‚Upgrade‘ (Version): eine Version der Software, in der eine bedeutende Änderung der Funktionalität und/oder Technologie erfolgt;
w) ‚Benutzer-Code‘: ein Code, der ausschließlich für den Autorisierten Nutzer gilt und der aus dem Namen eines Benutzers und einem Passwort besteht. Der Benutzer-Code kann nur vom Autorisierten Nutzer verwendet werden;
x) ‚Werktage‘: allgemein anerkannte Werktage in dem Land, von dem aus Wartungs- und Supportleistungen erbracht werden, ausgenommen Samstage und gesetzliche Feiertage;
ANGEBOT UND VERTRAG
Artikel 2
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verhandlungen und Angebote und für alle Verträge, aufgrund derer die Lizenzgeberin Waren jeder Art liefert oder liefern könnte (insbesondere Software, Upgrades, Updates etc.) und/oder Dienstleistungen jeder Art (z.B. Wartungsleistungen) erbringt oder erbringen könnte, selbst wenn diese Waren oder Dienstleistungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Vertrag nicht näher bezeichnet sind, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung erfolgte.
2.2 Ein Angebot oder eine Preisangabe der Lizenzgeberin, die nicht an eine bestimmte natürliche oder juristische Person gerichtet ist, ist unverbindlich und widerruflich und ist als Aufforderung zur Erteilung eines Auftrags zu betrachten. Die Lizenzgeberin behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2.3 Die Lizenzgeberin ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Verträge im angemessenen Umfang einseitig zu ändern, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Qualität der Leistungen, aus technisch notwendigen oder Sicherheitsgründen oder soweit gesetzliche Anforderungen dies notwendig werden lassen. Änderungen werden dem Lizenznehmer zwei (2) Monate vor dem Inkrafttreten der Änderungen mitgeteilt. Der Lizenznehmer ist berechtigt, einen Vertrag innerhalb von zwei (2) Wochen nach Ankündigung einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Verträge durch die Lizenzgeberin zu kündigen, wenn die Änderungen erheblich und/oder für den Lizenznehmer unzumutbar sind.
In diesem Fall wird der Vertrag mit Inkrafttreten der Änderungen enden. Sofern innerhalb der genannten Frist kein schriftlicher, ausdrücklicher Widerspruch gegen die angekündigte(n) Änderung(en) eingelegt wird, gelten die Änderungen als vom Lizenznehmer angenommen.
PREISE UND ZAHLUNG
Artikel 3
3.1 Alle Preise und andere Gebühren verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben, die vom Lizenznehmer zu zahlen sind.
3.2 Die Lizenzgeberin ist bei jeweiliger Verlängerung von Verträgen (z.B. Wartungsvertrag) zu einer Anpassung der Vergütung für die Zukunft berechtigt. Die jeweilige Preisänderung wird dem Lizenzinhaber in angemessener Zeit, oder wie im jeweiligen Vertrag bestimmt, vor dem Verlängerungsdatum über das Kundenportal oder auf anderem Wege mitgeteilt. Soweit der Lizenznehmer daraufhin den Vertrag nicht kündigt, erklärt er damit ausdrücklich seine Zustimmung zur mitgeteilten Preisänderung in Bezug auf die betroffenen Leistungen. Die Lizenzgeberin verpflichtet sich, den Lizenznehmer bei der Mitteilung über die Preisänderung über die Frist zur Kündigung und die Folgen der Nichtkündigung hinzuweisen. Die Preisänderung tritt dann am Verlängerungsdatum in Kraft.
Unbeschadet der Möglichkeit zur Preiserhöhung gem. Absatz 1 oben bei Verlängerung eines Vertrages, kann die Lizenzgeberin während der Laufzeit eines Vertrages jeweils einmal im Kalenderjahr eine Preiserhöhung auf Grundlage der allgemeinen Preisentwicklung gem. Verbraucherpreisindex des statistischen Bundesamtes vornehmen.
3.3 Sämtliche Leistungen sind sofort fällig. Wenn die Parteien keine andere Bestimmung getroffen haben, ist die Zahlung innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungsdatum in Euro zu leisten. Der Betrag ist vollständig und ohne Abzüge oder Verrechnungen zu zahlen. Die Lizenzgeberin behält sich das Recht vor, eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung für die Software und zu erbringende Leistungen zu verlangen.
3.4 Wenn es der Lizenznehmer ganz oder teilweise versäumt, seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 3.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach- zukommen, oder es versäumt, seine Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig zu erfüllen, so gerät der Lizenznehmer in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Nach Eintritt des Verzugs ist der Lizenznehmer zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, berechnet ab dem Datum der Fälligkeit der Zahlung, verpflichtet. Wenn die Lizenzgeberin nach Fälligkeit der Zahlung – sofern keine Zahlung durch den Lizenznehmer erfolgt ist – lediglich die Zahlung des Hauptbetrags anmahnt, ist dies niemals als Verzicht der Lizenzgeberin auf die vorgenannte Zinsforderung auszulegen. Die Zinszahlungspflicht des Lizenznehmers beginnt jedoch immer erst mit dem Zeitpunkt des ursprünglichen Fälligkeitseintritts der Zahlung.
3.5 Jegliche Kosten, einschließlich angemessener Anwaltskosten, die der Lizenzgeberin entweder vor Gericht oder in anderer Weise infolge der Nichterfüllung der Pflichten des Lizenznehmers im Rahmen eines Vertrags entstehen, gehen zu Lasten des Lizenznehmers. Die der Lizenzgeberin entstehenden außergerichtlichen (Inkasso-) Kosten werden auf einen Mindestbetrag in Höhe von 15 % des Hauptbetrags der Forderung, mindestens jedoch auf EUR 250, festgesetzt, es sei denn der Lizenznehmer weist nach, dass der tatsächliche Aufwand niedriger anzusetzen ist.
3.6 Die Lizenzgeberin ist berechtigt, in angemessenem Umfang Pflichten gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Verträgen so lange auszusetzen, bis der Lizenznehmer alle fälligen und geschuldeten Beträge vollständig bezahlt hat. Die (Finanz-) Buchhaltung der Lizenzgeberin dient als vollwertiger Nachweis.
VERTRAULICHKEIT
Artikel 4
4.1 Keine Partei wird vertrauliche Informationen über die jeweils andere Partei weitergeben oder diese für einen anderen Zweck als denjenigen, für den die vertraulichen Informationen übergeben wurden, verwenden, es sei denn, eine solche Verwendung ist im Rahmen der Erfüllung eines Vertrags erforderlich.
4.2 Beide Parteien werden alle möglichen Vorsorgemaßnahmen treffen, um sicher- zustellen, dass sie ihre Vertraulichkeitspflichten erfüllen. Keine der Bestimmungen dieses Artikels 4 erlegt der empfangenden Partei irgendwelche Beschränkungen in Bezug auf Informationen oder Daten (entweder die gleichen oder ähnliche Informationen oder Daten wie die in den vertraulichen Informationen oder andernorts enthaltenen) auf, wenn:
(I) sich diese Informationen oder Daten bereits bevor die entsprechende Partei sie erhalten hat, im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Partei befanden;
(II) die empfangende Partei diese Informationen und Daten unabhängig von den und ohne Verwendung der jeweiligen Informationen oder Daten der entsprechenden Partei ausgearbeitet hat;
(III) diese Informationen und Daten ohne Handlung bzw. Versäumnis seitens der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich sind oder sein werden; oder
(IV) diese Informationen oder Daten der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht gegenüber der jeweiligen Partei offen gelegt wurden.
Die Vertraulichkeitspflichten gemäß diesem Artikel 4 gelten ebenfalls nicht, wenn die ver- traulichen Informationen der jeweils anderen Partei auf Grund von Gesetzen, Erlassen, Gerichtsbeschlüssen oder Entscheidungen anderer Regierungsbehörden bekannt gegeben werden müssen, wobei dies unter dem Vorbehalt gilt, dass sich die empfangende Partei nach besten Kräften bemüht, den Umfang der Bekanntgabe zu begrenzen und die betroffene Partei über eine solche anstehende Bekanntgabe vorab informiert.
4.3 Die Parteien sichern zu, dass ihre Mitarbeiter und die von den Parteien hinzu- gezogenen Dritten durch entsprechende Vereinbarungen ebenfalls verpflichtet werden, die in den vorstehenden Artikeln 4.1 und 4.2 beschriebenen Vertraulichkeitspflichten einzuhalten.
EIGENTUMSVORBEHALT
Artikel 5
5.1 Alle Gegenstände, die die Lizenzgeberin dem Lizenznehmer überlassen hat, wie z.B. Disketten, CD-ROMs, DVDs und die Dokumentation, erhält der Lizenznehmer als Leihgabe für die Dauer des Vertrags. Diese Gegenstände verbleiben zu jeder Zeit vollständiges Eigentum der Lizenzgeberin. Es ist dem Lizenznehmer untersagt, ihm geliehene Gegenstände zu belasten, darüber zu verfügen oder sie zu vermieten oder diese Gegenstände Dritten in jeder anderen Weise zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf des Vertrags ist der Lizenznehmer verpflichtet, die ihm geliehenen Gegenstände innerhalb von zwei (2) Wochen an die Lizenzgeberin zurückzugeben. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen wird keinerlei geistiges Eigentumsrecht (weder ganz noch teilweise) oder irgendwelche anderen Rechte, die die Lizenzgeberin in Bezug auf die Software hat, zu irgendeiner Zeit an den Lizenznehmer übertragen, wobei eine solche Übertragung auch nicht vorgesehen, beabsichtigt oder als solche zu verstehen ist.
5.2 Der Lizenznehmer muss die Lizenzgeberin unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, wenn Gegenstände oder Eigentumsrechte, die dem Lizenznehmer von der Lizenzgeberin gemäß Vertrag überlassen wurden, beschlagnahmt werden. Im Falle einer solchen Beschlagnahmung bzw. wenn der Lizenznehmer Zahlungen einstellt oder der Lizenznehmer für insolvent erklärt wird, muss der Lizenznehmer den mit der Beschlagnahmung der Gegenstände beauftragten Zusteller der gerichtlichen Verfügung, den Treuhänder, den Liquidator oder den Insolvenzverwalter unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, dass die Lizenzgeberin die Eigentümerin der Gegenstände bzw. Eigentumsrechte ist.
MITWIRKUNG DES LIZENZNEHMERS
Artikel 6
6.1 Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass die Aufrechterhaltung der Funktion der Software ein fortwährender Prozess ist, der einen Zeit-, Geld- und Arbeitsaufwand auf Seiten aller beteiligten Parteien erfordert. Aus diesem Grunde ist der Lizenznehmer zur Mitwirkung verpflichtet, um der Lizenzgeberin die Erfüllung ihrer Pflichten gemäß einem Vertrag zu ermöglichen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, der Lizenzgeberin jeweils alle zumutbaren, zweckdienlichen und erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und die Richtigkeit dieser Informationen sicherstellen, insbesondere wird der Lizenznehmer der Lizenzgeberin Zugang zu allen für die Erbringung der in den Verträgen genannten Leistungen relevanten Räumlichkeiten und zur technischer Infrastruktur gewähren und zwar unmittelbar oder mittelbar über Datenfernübermittlung. Die Lizenzgeberin sorgt außerdem dafür, dass die gleichen Mitwirkungshandlungen von solchen Dritten vorgenommen werden, die über ihn zum Empfang von Leistungen aus den Verträgen berechtigt sind.
6.2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Lizenzgeberin schriftlich und rechtzeitig über jegliche Änderungen der Firmenangaben und aller anderen für die Vertragserfüllung maßgeblichen Informationen in diesem Zusammenhang in Kenntnis zu setzen.
6.3 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für (I) die richtige Verwendung und Anwendung der lizenzierten Software und der von der Lizenzgeberin erbrachten Leistungen; (II) die Anpassung der Organisation und der Prozesse seines Unternehmens, soweit erforderlich; (III) die Sicherheit der Daten wie z.B. die Anfertigung von Sicherheitskopien von Datenbeständen; und (IV) die Erfüllung der Systemvoraussetzungen. Ebenso wird der Lizenznehmer alle von der Lizenzgeberin zur Verfügung gestellten neuen Updates und/oder Upgrades richtig und rechtzeitig installieren oder installieren lassen. Leistungserschwerungen, die dadurch entstehen, dass der Lizenznehmer ihm zumutbare Updates/Upgrades nicht übernimmt, gehen zu seinen Lasten und er hat den damit verbundenen Mehraufwand für die Lizenzgeberin zu vergüten. Es ist dem Lizenznehmer nicht erlaubt, Dateien zu verändern, zusätzliche Dateien zur Software hinzuzufügen oder – mit Ausnahme der in der Software oder der Dokumentation aufgeführten Fälle – Dateien in irgendeiner anderen Weise zu verändern.
6.4 Wenn vereinbart wurde, dass der Lizenzgeberin Unterlagen oder Daten vom Lizenznehmer auf Datenträgern Dritter zur Verfügung gestellt werden sollen, müssen diese Datenträger den Spezifikationen der Lizenzgeberin für die gegenständlichen Tätigkeiten entsprechen und frei von versteckten Gefahren wie z.B. Viren, Würmer, Trojaner, logic bombs usw. sein.
6.5 Wenn es der Lizenznehmer versäumt, die Informationen zu liefern, die die Lizenzgeberin zur rechtzeitigen Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen eines Vertrags gemäß dem jeweiligen Vertrag benötigt, oder wenn es der Lizenznehmer versäumt, in anderer Weise seine Pflichten gemäß einem Vertrag zu erfüllen, ist die Lizenzgeberin berechtigt, nach erfolgloser Aufforderung zur Pflichterfüllung unter Fristsetzung ihre Pflichten gemäß dem Vertrag auszusetzen und dem Lizenznehmer gegebenenfalls entstehenden Mehraufwand nach der gültigen Preisliste für Dienstleistungen in Rechnung zu stellen.
6.6 Wenn die Mitarbeiter der Lizenzgeberin ihre Arbeit im Betrieb des Lizenznehmers durchführen müssen, wird der Lizenznehmer sicherstellen, dass diese Mitarbeiter ungestört arbeiten können. Der Lizenznehmer wird allen angemessenen Anforderungen der Lizenzgeberin, die über diese Mitarbeiter mitgeteilt werden, kostenlos nachkommen. Der Lizenznehmer wird den vorgenannten Mitarbeitern den Zugang zu jeder Software, Dokumentation oder anderen Unterlagen und zu jedem Standort, an dem sich von der Lizenzgeberin gelieferte Produkte befinden, gewähren.
KUNDENPORTAL
Artikel 7
7.1 Die Lizenzgeberin wird dem Lizenznehmer durch Vergabe eines Benutzer-Codes Zugang zum Kundenportal gewähren.
7.2 Im Kundenportal können unter anderem Informationen bezogen sowie Updates und Upgrades heruntergeladen werden. Das Kundenportal kann auch dazu genutzt werden, dem Lizenznehmer und seinen Mitarbeitern Support zu bieten.
7.3 Die Lizenzgeberin ist zu jeder Zeit berechtigt, den Zugang zum Kundenportal auf unbestimmte Zeit und ohne Begründung einzuschränken oder zu sperren, wenn ein begründeter Verdacht auf eine unzulässige oder missbräuchliche Nutzung besteht, und zwar ungeachtet dessen, ob diese vom Lizenznehmer oder einem oder mehreren seiner Mitarbeiter verursacht wurde.
7.4 Der Lizenznehmer wird sicherstellen, dass das ihm gemäß Artikel 7.1 gewährte Recht nur an seine Mitarbeiter delegiert wird.
7.5 Der Lizenznehmer wird sicherstellen und wird die notwendigen Vorkehrungen treffen, dass seine Mitarbeiter ihren Zugang zum Kunden Portal und die damit erhaltenen Informationen in verantwortlicher Weise benut- zen werden, wobei der Lizenznehmer die letztendliche Verantwortung für alle Informationen, die von seinen Mitarbeitern über das Kundenportal eingestellt werden, bedingungslos übernimmt bzw. ihr diese obliegt.
7.6 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, auf den Benutzer-Code zu achten und ist für ihn verantwortlich. Der Benutzer-Code ist nicht übertragbar und darf nicht außerhalb des Betriebs des Lizenznehmers verwendet werden. Der Lizenznehmer und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, bezüglich ihres Benutzer-Codes strengste Vertraulichkeit zu wahren. Der Lizenznehmer ist für jede Nutzung des Kundenportals mit seinem Benutzer-Code verantwortlich, ungeachtet dessen, ob der Lizenznehmer diese Nutzung gestattet hat. Sobald der Lizenznehmer davon Kenntnis erlangt oder Grund zur Vermutung hat, dass Dritte Zugang zu seinem Benutzer-Code erhalten haben, wird der Lizenznehmer die Lizenzgeberin unverzüglich hierüber in Kenntnis setzen, und zwar unbeschadet der Pflicht des Lizenznehmers, sofort seine eigenen Maßnahmen gegen solche Dritte einzuleiten.
7.7 Der Lizenznehmer und seine Mitarbeiter werden die jeweils neuesten Versionen von Antivirus- und anderen Programmen zum regelmäßigen Scannen ihrer (Personal) Computer, ihrer Hardware und der Datenträger auf versteckte Gefahren wie Computerviren, Würmer, Trojaner, logic bombs und andere denkbar schädliche Programme einsetzen und – falls solche versteckte Gefahren festgestellt werden – sofort geeignete Maßnahmen einleiten.
7.8 Die Informationen, die von der Lizenzgeberin oder in ihrem Auftrag über das Kundenportal zur Verfügung gestellt werden, werden ohne Gewährleistung Angeboten, sofern nichts anderes angegeben ist, wobei der Lizenznehmer oder Dritte keinerlei Rechte aus diesen Informationen ableiten können.
BESCHWERDEN
Artikel 8
8.1 Unbeschadet der Rechte und Pflichten des Lizenznehmers nach den Lizenzbedingungen oder anderen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zur Gewährleistung und/oder Schlechtleistung gelten die nachfolgenden Bedingungen für Beschwerden:
8.2 Der Lizenznehmer muss der Lizenzgeberin innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zurverfügungstellung der lizenzierten Software oder Erbringung der gegenständlichen Dienstleistung durch die Lizenzgeberin schriftlich Beschwerden bezüglich Falschlieferung oder Erbringung einer unsachgemäßen oder fehlerhaften Dienstleistung mitteilen, soweit dies für den Lizenznehmer erkennbar ist. Eine solche Mitteilung ist nicht als eine Ausweitung der Pflichten bezüglich der im Lizenzvertrag beschriebenen Funktionen der Software der Lizenzgeberin zu betrachten. Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, Produkte ohne die vorherige Zustimmung der Lizenzgeberin an die Lizenzgeberin zurückzusenden.
(LIEFER-) FRISTEN
Artikel 9
Die Lizenzgeberin setzt alle (Liefer-) Fristen nach bestem Wissen und hält diese Fristen so weit wie möglich ein. Sobald der Lizenzgeberin Umstände bekannt werden, die die rechtzeitige Lieferung der Waren verhindern könnten, wird die Lizenzgeberin dies mit dem Lizenznehmer besprechen. Die Lizenzgeberin ist immer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.
KÜNDIGUNG DES VERTRAGS
Artikel 10
10.1 Unbeschadet anderer Rechte aus den Verträgen gilt bei Dauerschuldverhältnissen für die Kündigung Folgendes: Die Parteien können schriftlich und ohne Beteiligung eines Gerichts den Vertrag kündigen, wenn:
a) im Falle einer Vertragsverletzung, die ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht, die vertragsverletzende Partei nach Ablauf einer angemessenen Zeit nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von der Vertragsverletzung weiterhin ihre nach dem Vertrag geschuldeten Pflichten verletzt;
b) sich die Besitzverhältnisse beim Lizenznehmer ändern (Änderung des beherrschenden Einflusses).
10.2 Die Lizenzgeberin ist berechtigt, einen Vertrag fristlos zu kündigen, sobald der Lizenznehmer der Lizenzgeberin mitteilt, dass er nicht mehr in der Lage oder gewillt ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, oder sobald die Lizenzgeberin aus den Umständen schließen muss, dass der Lizenznehmer nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, oder sobald der Lizenznehmer seine Geschäftstätigkeit einstellt. Die Lizenzgeberin kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Lizenznehmers erheblich verschlechtern. Gleiches gilt, wenn sein Unternehmen abgewickelt werden soll, Zahlungen einstellt oder für insolvent erklärt wird.
10.3 Die Lizenzgeberin ist in keinem Fall zur Leistung von Schadenersatz infolge der Auflösung oder Beendigung eines Vertrags, wie in den vorstehenden Absätzen dieses Paragraphen beschrieben, verpflichtet.
10.4 Mit Beendigung eines Vertrags erlöschen alle Rechte, Pflichten und Tätigkeiten der Parteien zum Zeitpunkt der Beendigung, mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 4, 5, 11, 13 und 17 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich anders lautende schriftliche Vereinbarungen getroffen haben. Zum Zeit- punkt der Beendigung des Lizenzvertrags wird der Lizenznehmer unverzüglich jegliche Verwendung der Software, der Dokumentation und anderer von der Lizenzgeberin zur Verfügung gestellten Unterlagen einstellen und nicht wieder aufnehmen und die Software, die Dokumentation und die anderen Unterlagen gemäß den Bestimmungen in Artikel 5.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Lizenzgeberin zurückgeben und sämtliche Kopien löschen. Wenn ein Vertrag ungeachtet des Grundes für die Beendigung von der Lizenzgeberin berechtigterweise beendet wird, wird die Lizenzgeberin keine Lizenz- und/oder Wartungs- und/oder Support- und/oder andere Gebühren zurückerstatten.
HAFTUNG
Artikel 11
11.1 Für die Haftung der Lizenzgeberin im Zusammenhang mit den Verträgen gilt Folgendes:
11.2 Die Lizenzgeberin, ihre Geschäftsleitung, Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften dem Lizenznehmer gegenüber bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise (Kardinalpflicht). Vorbehaltlich Artikel 11.4 ist im Übrigen eine Haftung auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
11.3 Sofern die Lizenzgeberin, ihre Geschäftsleitung, Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen für die Verletzung von Kardinalpflichten haften, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind, ist die Haftung der Lizenzgeberin auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Eintritt bei Vertragsschluss entsprechend der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände zu rechnen war.
11.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für eventuelle Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für die Haftung nach Produkthaftungsgesetz.
11.5 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, soweit ihm dies zumutbar ist, die Lizenzgeberin auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen oder den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Lizenznehmers mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde.
FREISTELLUNG
Artikel 12
Der Lizenznehmer stellt die Lizenzgeberin von jeglichen Ansprüchen Dritter, die sich aufgrund oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, frei, es sei denn, der Lizenznehmer kann diese Ansprüche gegenüber der Lizenzgeberin unter ordnungsgemäßer Beachtung der Bestimmungen in Artikel 11 durchsetzen, als hätte der Lizenznehmer die Schade selbst erlitten.
RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM
Artikel 13
13.1 Alle Urheber-, Patent, Handelsnamens-, Marken- oder anderen Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum sowie alle ähnlichen Rechte zum Schutz von Informationen bezüglich der Software und der Dokumentation sind das ausschließliche Eigentum der Lizenzgeberin oder ihres/r Lizenzgeber/s. Keine Vertragsbestimmung darf dahingehend ausgelegt werden, dass von einer vollständigen oder teilweisen Übertragung dieser Rechte an den Lizenznehmer ausgegangen werden kann, und es ist keine solche Übertragung vorgesehen, beabsichtigt oder vorauszusetzen.
13.2 Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, Hinweise bezüglich geistiger Eigentumsrechte der Lizenzgeberin auf oder in der Software oder der Dokumentation zu verändern, zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, Marken, Geschmacksmuster oder Domainnamen der Lizenzgeberin oder einen ähnlichen Namen, der mit der Lizenzgeberin in Zusammenhang ge- bracht werden könnte, an irgendeinem Ort der Welt anzumelden.
13.3 Die Lizenzgeberin stellt den Lizenznehmer von jeglichen Schadenersatzforderungen sowie Kosten und Aufwendungen frei, die der Lizenznehmer infolge eines gesetzlichen Anspruchs Dritter wegen der Verletzung von gültigen Patenten, Urheberrechten, Marken oder anderer Rechte Dritter zu zahlen verpflichtet ist, soweit sich diese Ansprüche auf lizenzierte Software beziehen, die gemäß einem Vertrag oder einem Teil desselben geliefert wurde und trotz der Nutzung der Software durch den Lizenznehmer entsprechend den Bestimmungen des Vertrags und der Dokumentation entstanden sind; Dies gilt unter dem Vorbehalt, dass der Lizenznehmer der Lizenzgeberin schriftlich Mitteilung macht, sobald ein solcher gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wurde, und der Lizenzgeberin alle maßgeblichen Informationen vorlegt.
13.4 Wenn eine einstweilige Verfügung gegen den Lizenznehmer erlassen wird, wonach ihm die Nutzung der Software wegen einer Verletzung im Sinne des vorangegangenen Absatzes untersagt wird, oder wenn nach Meinung der Lizenzgeberin die Möglichkeit besteht, dass bezüglich der Software erfolgreich ein Anspruch wegen Verletzung geltend gemacht werden kann, ist die Lizenzgeberin berechtigt, nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten (I) für den Lizenznehmer das Recht zu beschaffen, die Software gemäß Lizenzvertrag weiter zu verwenden; (II) die Software zu ersetzen oder sie dergestalt anzupassen, dass keine Rechtsverletzung mehr vorliegt, sofern die Funktionalität der Software im Wesentlichen unverändert bleibt; oder (III) wenn die Optionen (I) und (II) nicht sinnvoll zu verwirklichen sind, den Lizenzvertrag zusammen mit anderen Rechten an der Software, von der die Verletzung ausgeht, zu kündigen und dem Lizenznehmer einen Geldbetrag für die gegenständliche Software zu erstatten, wobei davon ausgegangen wird, dass der zu erstattende Betrag der Höhe nach auf den Gesamtbetrag der Lizenzgebühren, die der Lizenznehmer für die Software bezahlt hat, beschränkt ist und der Gesamtbetrag der Lizenzgebühren über einen Zeitraum von drei (3) Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des Vertrags oder ab einem anderen zwischen der Lizenzgeberin und dem Lizenznehmer ausdrücklich schriftlich vereinbarten Stichtag linear abgeschrieben wird, wobei bei dieser Methode berücksichtigt werden muss, dass der Lizenznehmer die Software während des maßgeblichen Zeitraums effektiv genutzt hat.
13.5 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 13.3, haftet die Lizenzgeberin gemäß diesem Artikel 13 gegenüber dem Lizenznehmer nicht, soweit der Anspruch auf (I) der Verwendung der Software in Verbindung mit Daten, Geräten oder Software, die nicht von der Lizenzgeberin geliefert wurden, beruht, wobei die Software an sich keine Verletzung verursachen würde oder in anderer Weise Gegenstand des Anspruchs wäre; (II) der unsachgemäßen Verwendung der Software oder der Verwendung der Software in einer Weise, die nicht in der Dokumentation beschrieben ist; (III) einer Änderung der Software, die von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als der Lizenzgeberin durchgeführt wurde; oder (IV) der Befolgung der Anweisungen des Lizenznehmers durch die Lizenzgeberin. Der Lizenznehmer stellt die Lizenzgeberin von den Ansprüchen gemäß Punkt (I) bis einschließlich (IV) dieses Artikels 13.5 frei und hält sie diesbezüglich schadlos von Schäden, die aufgrund der Nichterfüllung dieser Pflichten entstehen.
13.6 Die Lizenzgeberin ist berechtigt, technische Vorkehrungen zum Zweck des Schutzes (der geistigen Eigentumsrechte an) der Software bzw. der Dokumentation oder im Hinblick auf die Durchsetzung der vereinbarten Beschränkungen bei der Verwendung der Software zu treffen und aufrecht zu erhalten. Es ist dem Lizenznehmer untersagt, diese technischen Vorkehrungen zu umgehen oder aufzuheben.
PRÜFUNG UND KONTROLLE
Artikel 14
Die Lizenzgeberin ist berechtigt, beim Lizenznehmer eine Prüfung und/oder Kontrolle durchzuführen oder durchführen zu lassen, um festzustellen, ob sich der Lizenznehmer an die Bestimmungen eines Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält, sofern eine solche Prüfung bzw. Kontrolle während der üblichen Bürozeiten auf solche Weise durchgeführt wird, dass der Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers nicht unangemessen behindert wird. Der Lizenznehmer sorgt dafür, dass die Lizenzgeberin die gleichen Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen bei Dritten vornehmen kann, soweit der Lizenznehmer solchen Dritten (z.B. Hosting-Betreiber) den Empfang der Leistungen der Lizenzgeberin nach den Verträgen ganz oder teilweise überlässt.
Eine solche Prüfung wird von einem von der Lizenzgeberin ausgewählten und eingesetzten Sachverständigen durchgeführt. Dieser Sachverständige wird eine Zusammenfassung seiner Feststellungen in Bezug auf die Prüfung der vom Lizenznehmer vorgelegten Berichte und der Einhaltung der Bestimmungen in den Verträgen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Lizenznehmer vorlegen, der Lizenzgeberin jedoch niemals andere Informationen als diejenigen, die er während der Prüfung bzw. Kontrolle erhält, übermitteln. Die für diese Prüfung entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Lizenzgeberin, es sei denn im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass sich der Lizenznehmer nicht an die Bestimmungen der Verträge oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehalten hat. In letzterem Fall gehen die Kosten zu Lasten des Lizenznehmers.
HÖHERE GEWALT
Artikel 15
15.1 Keine Partei ist (von den Zahlungsverpflichtungen abgesehen) verpflichtet, eine auf einem Vertrag basierende Pflicht zu erfüllen, wenn Erfüllung der Pflicht durch Vorliegen höherer Gewalt verhindert wird. Höhere Gewalt umfasst, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein: militärische Maßnahmen, Regierungsmaßnahmen, Naturgewalten, Ausfall oder Unterbrechung von Telekommunikations- und Internetverbindungen, Verzögerungen oder Mängel bei der Erfüllung von Pflichten durch Lieferanten der Lizenzgeberin, Transportprobleme und Streiks.
15.2 Wenn die Lizenzgeberin zu dem Zeitpunkt, zu dem höhere Gewalt eintritt, ihre Pflichten bereits teilweise erfüllt hat oder ihre Pflichten nur teilweise erfüllen kann, ist die Lizenzgeberin berechtigt, die erbrachte Leistung und/oder den Teil der Leistung, der gesondert erbracht werden kann, in Rechnung zu stellen, wobei die jeweils andere Partei oder der Lizenznehmer verpflichtet ist, diese Rechnung zu bezahlen, so als würde sie sich auf einen gesonderten Vertrag beziehen.
TELEKOMMUNIKATION
Artikel 16
Wenn die Lizenzgeberin Telekommunikationseinrichtungen für die Wartungs- und/oder Supportleistungen oder andere Dienstleistungen einsetzt, sind beide Parteien für die Auswahl und die zeitnahe Installation der Telekommunikationsgeräte oder -einrichtungen, einschließlich Internetverbindungen, verantwortlich. Die Lizenzgeberin haftet nicht für Fehler in, das Abfangen von oder den Verlust von Daten oder Prozessergebnissen während der Übertragung dieser Daten über ihre Telekommunikationseinrichtungen.
WETTBEWERBSVERBOT
Artikel 17
17.1 Jede Partei wird davon Abstand nehmen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei Angestellte oder Dritte abzuwerben, die innerhalb der vorangegangenen zwölf (12) Monate an der Erfüllung eines Vertrags beteiligt waren. Dieser Artikel 17.1 verliert seine Gültigkeit, wenn eine der Parteien für insolvent erklärt wird oder eine der Parteien ihre Zahlungen einstellt.
17.2 Durch die Verletzung der Bestimmungen in Artikel 17.1 (und unbeschadet des Rechts der verletzten Partei, andere Formen des Schadenersatzes geltend zu machen) ist die verletzende Partei, ohne dass es einer Mitteilung, Rüge oder Abmahnung und/oder einer Einschaltung der Gerichte bedarf, verpflichtet, der jeweils anderen Partei einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von EUR 50.000 als Ersatz für die von der anderen Partei getätigte und verlorene Investition in Schulung und Fachwissen des jeweiligen Mitarbeiters oder Dritten zu zahlen, und zwar unbeschadet des Rechts der Lizenzgeberin, einen Anspruch auf Rückerstattung der gesamten entstandenen Schäden geltend zu machen. Soweit die zum pauschalierten Schadensersatz verpflichtete Partei nachweist, dass tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist, so schuldet sie nur Schadensersatz in der nachgewiesenen Höhe.
GELTENDES RECHT UND AUSEINANDERSETZUNGEN
Artikel 18
18.1 Der Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Bestimmungen des Wiener Kaufrecht- Übereinkommens (CISG) ist ausgeschlossen.
18.2 Gerichtsstand für jegliche Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aufgrund oder in Zusammenhang mit dem Vertrag oder seiner Nichterfüllung, Beendigung oder Ungültigkeit ergeben, ist das zuständige Gericht das Gericht am Ort der Lizenzgeberin.
18.3 Der Anwendbarkeit von Teilen oder der Gesamtheit der Allgemeinen Einkaufs- oder anderen Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers wird ausdrücklich widersprochen, sofern die Lizenzgeberin diese Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich angenommen hat.
DRITTLIEFERANT: ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UND HAFTUNG
Artikel 19
19.1 Wenn und soweit die Software der Lizenzgeberin Software eines Dritten beinhaltet (zum Beispiel Microsoft), gelten die zwischen dem Lizenznehmer und dem entsprechenden Dritten geltenden Bedingungen auch zwischen der Lizenzgeberin und dem Lizenzinhaber soweit dies dem Lizenznehmer erkennbar ist oder er hierauf hingewiesen worden ist. Falls er im Rahmen der Installation der Dritt Software nicht bereits die Nutzungsbedingungen des Dritten akzeptiert hat, erhält der Lizenznehmer auf erste Anforderung eine kostenlose Kopie der maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. die Endbenutzerlizenzverträge von Microsoft). Der Lizenzinhaber erklärt, dass er rechtzeitig und umfassend Gelegenheit hatte, Einsicht in die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nehmen.
19.2 Im Einzelnen gelten die Bedingungen des in diesem Artikel 19 genannten Dritten in Bezug auf die (Beschränkung der) Haftung und Zusicherungen zwischen der Lizenzgeberin und dem Lizenzinhaber. Es ist vor allem darauf hinzuweisen, dass die Lizenzgeberin keine Haftung für irgendwelche Schäden übernimmt, die auf Fehler und/oder Mängel in der Software des Drittlieferanten zurückzuführen sind.
DATENSCHUTZ
Artikel 20
20.1 Soweit beim Einsatz der Software persönliche Daten verarbeitet werden, geschieht dies unter voller Verantwortung und Haftung des Lizenznehmers. Die Lizenzgeberin wird persönliche Daten nur auf Anweisung des Lizenznehmers und gemäß dessen Weisungen verarbeiten, einschließlich der Bestimmungen aus den Verträgen. Der Lizenznehmer sichert zu, dass er die persönlichen Daten in gesetzlich zulässiger Weise verarbeiten wird.
20.2 Der Lizenznehmer stellt die Lizenzgeberin von jeglichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf einen Vertrag und/oder vom Lizenznehmer im Rahmen eines Vertrags verarbeiteten Daten frei, wenn die Ansprüche auf eine Verletzung des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes und/oder anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf die Verarbeitung von persönlichen Daten zurückzuführen sind, die nicht der Lizenzgeberin anzulasten ist.
WEITERE BESTIMMUNGEN
Artikel 21
21.1 Die Lizenzgeberin ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten gemäß dem Vertrag an eine Tochtergesellschaft oder an einen anderen Dritten, die/den die Lizenzgeberin zu diesem Zweck beauftragt hat, zu übertragen oder zu vergeben. Im Falle der Übertragung oder der Vergabe gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Lizenznehmer fort.
21.2 Jegliche Mitteilungen oder anderen Ankündigungen in Bezug auf den Vertrag müssen schriftlich erfolgen und mit der im maßgeblichen Vertrag oder dem Angebot an- gegebenen Adresse an die jeweils andere Partei adressiert werden.
21.3 Wenn eine Bestimmung eines Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig oder teilweise ungültig oder anfechtbar ist oder einem Gesetz entgegensteht, gilt diese als vom Rest abgetrennt und nicht anwendbar.
In einem solchen Fall werden sich die Parteien beraten, um die entsprechende Bestimmung durch eine Bestimmung mit einem ähnlichen Inhalt zu ersetzen, die weder vollständig noch teilweise ungültig noch anfechtbar ist noch einem Gesetz entgegensteht. Die übrigen Bestimmungen im Vertrag oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben vollständig in Kraft.
21.4 Verzögerungen oder Unterlassungen seitens der Lizenzgeberin bei der Durchsetzung von Rechten, die der Lizenzgeberin gemäß dem Vertrag gegenüber dem Lizenznehmer zustehen, stellen niemals einen Verzicht auf das Recht der Lizenzgeberin dar. Wenn eine Partei auf ein Recht, das ihr laut Vertrag zusteht, verzichtet, bedeutet das nicht, dass die jeweilige Partei in einer nachfolgenden Angelegenheit verpflichtet sein wird oder verpflichtet werden kann, auf dieses Recht oder andere Rechte zu verzichten.
21.5 Es ist der Lizenzgeberin gestattet, den Namen des Lizenznehmers in interne Kundenlisten der Lizenzgeberin aufzunehmen.
21.6 Die Verträge geben alles vollständig wieder, was zwischen den Parteien vereinbart wurde, und ersetzt alle bisher oder gleichzeitig, ausdrücklich oder stillschweigend und schriftlich oder mündlich gemachten Vereinbarungen, Verträge, Erklärungen und Zusicherungen. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 2.2 des Wartungsvertrags und Artikel 2.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Vertrag nur aufgrund einer sowohl vom Lizenznehmer als auch von der Lizenzgeberin unterzeichneten schriftlichen Vereinbarung ergänzt oder geändert werden.
21.7 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages inklusive dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform. Die in diesem Vertrag genannten Änderungsrechtrechte des Lizenzgebers bleiben hiervon unberührt.
21.8 Die deutsche Version der Verträge hat stets Vorrang vor Versionen in anderen Sprachen.